Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma KBL GmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmern
§ 1 Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge der KBL GmbH mit Unternehmern(§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Andere Bedingungen werden – so nicht beiderseitig gesondert erklärt und gezeichnet – nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung / Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus nicht abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen.
§ 2 2Vertragsabschluss
2.1 Nehmen Sie unsere Bestellung nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang schriftlich durch unterschriebenes Doppel unseres Bestellformulars oder einer unterschriebenen Auftragsbestätigung an, so sind wir vor dem Zugang Ihrer Annahmeerklärung zum Widerruf berechtigt. Nehmen Sie unsere Bestellung mit Abweichungen an, so haben Sie uns deutlich auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir diesen Abweichungen zugestimmt haben. An ein von Ihnen abgegebenes Angebot sind Sie 14 Kalendertage gebunden.
2.2 Unsere Mitarbeiter sind (mit Ausnahme der Geschäftsführung oder Prokuristen) nicht befugt, mündliche oder telefonische Bestellungen abzugeben oder mündliche Nebenabreden zu treffen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit Ihnen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen von Ihnen in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2.4 Die tatsächliche Entgegennahme von Ware, ihre Bezahlung oder sonstiges Verhalten oder Schweigen begründen kein Vertrauen ih-rerseits auf den Abschluss des Vertrages.
2.5 Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden von uns nicht gewährt.
2.6 Wir können aus wichtigem Grund Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen auf beide Parteien, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Min-derkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
2.7 Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.
§ 3 Preise
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten Ihre derzeitigen Listen-preise mit den handelsüblichen Abzügen.
3.2 Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Kosten für Verpa-ckung und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten, es sei denn es ist schriftlich anders vereinbart. Bei Preisstellung “frei Haus”, “frei… Bestimmungsort” und sonstigen „franko“ Lieferungen schließt der Preis die Fracht – und Verpackungskosten ein. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Verwendung vorgeschrieben.
§ 4 Verpackung und Versand
4.1 Auf Versandanzeigen, Frachtbriefen, Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz mit uns ist unsere Bestell-Nr. anzugeben. Jeder Sendung ist ein von außen zugänglicher Lieferschein beizufügen. Auf dem Lieferschein sind die Liefergegenstände einzeln mit ihren Abmessungen, ihrem Gewicht, ihrer Stückzahl und unserer jeweiligen Bestellnummer aufzuführen sowie die Anlieferstelle anzugeben. Teil-, Rest- und Ersatzsendungen sind auf dem Lieferschein immer als solche zu bezeichnen. Im Falle von Teil-, Rest- und Sammellie-ferungen ist auf Rechnung und Lieferschein der Liefer- bzw. Rech-nungsposition die jeweilige Bestellung zuzuordnen. Für ausgeführte Stundenlohnarbeiten sind die bescheinigten Nachweise mit der Rechnung einzusenden.
4.2 Verpackungskosten tragen Sie als Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ihre Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.
§ 5 Rechnungserteilung und Zahlung
5.1 Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Zahlungs- und Skontofristen laufen erst ab Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung, nicht jedoch vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns. Jede Lieferung ist einzeln zu berechnen. Dies gilt auch für – schriftlich zu vereinbarende – Teillieferungen. Dabei ist die verbleibende Restmenge in der Rechnung aufzuführen (siehe auch 4.1.).
5.2 Ist keine Zahlungsbedingung vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder 30 Kalendertagen mit 2 % Skonto oder nach 45 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung / Leistung und Rechnungseingang, es sei denn, es sind schriftlich mit uns andere Konditionen vereinbart worden.
5.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung / Leistung als vertragsgemäß.
5.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Ein Skontoabzug bleibt bei Zurückbehaltung, Auf-rechnung oder Wechselzahlung zulässig.
5.5 Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 % – Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als von Ihnen gefordert nachzuweisen.
5.6 An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte sind nicht berechtigt, die Zahlung von uns zu verlangen. Die Empfangszuständigkeit von Ihnen bleibt auch bestehen, wenn Sie die Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abtreten. Sind mehrere Personen empfangsberechtigt, können wir nach Belieben an jede einzelne von ihnen die gesamte Zahlung mit Erfüllungswirkung für und gegen alle erbringen.
§ 6 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt
6.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
6.2 Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Wir haben das Recht, uns jederzeit an Ort und Stelle über den Fortgang der Arbeiten zu informieren.
6.3 Die Lieferungen der Vertragsprodukte in Europa erfolgen DDP (gemäß Incoterms der ICC, in ihrer jeweils gültigen aktuellen Fas-sung) an die in unserer Bestellung bezeichnete Lieferadresse.
6.4 Kommen Sie in Lieferverzug, dann stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu. Zudem sind wir bei Lieferverzug im Falle eines drohenden Produktionsausfalls berechtigt, die zweckmäßige Versandart zu wählen, wobei daraus resultierenden Mehrkosten im Transport zu Ihren Lasten gehen. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behalten wir uns auch bei Annahme der Lieferung / Leistung bis zur Schlusszahlung vor.
6.5 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen können Sie sich nur berufen, wenn Sie die Unterlagen schriftlich an-gemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten haben.
6.6 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise und wir sind insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung / Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
6.7 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Ihre Kosten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr.
§ 7 Gewährleistung
Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließ-lich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch Sie gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
7.1 Sie haben bei sämtlichen Lieferungen/Leistungen den neuesten Stand der Technik, die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und die Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden einzuhalten. Sämtliche Waren ha-ben dem letzten Stand der Sicherheitsvorschriften zu entsprechen und müssen bei Übergabe von den zuständigen Prüfstellen abge-nommen und zur Verwendung für den beabsichtigten Verwen-dungszweck zugelassen sein. Sie sind verpflichtet, die jeweils für Ihre Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Sie stellen uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass Sie uns die Sicherheitsdatenblätter schuldhaft nicht, verspätet oder fehlerhaft liefern. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so müssen Sie hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Ihre Mängelhaftung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Haben Sie Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so haben Sie uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie verpflichten sich, Ihr Personal unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften einzusetzen und dafür zu sorgen, dass die Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften so-wie die örtlich geltenden Bestimmungen eingehalten werden.
7.2 Sie verpflichten sich, bei Ihren Lieferungen und Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Sie haften für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.
7.3 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung von Ihnen aufgewendeten Kosten tragen Sie auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
7.4 Kommen Sie Ihrer Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und von Ihnen Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch Sie fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir Sie unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
7.5 Abweichend von der gesetzlichen Regelung beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
§ 8 Ersatzteile, Qualitätssicherung, Produkthaftung
8.1 Sie sind verpflichtet, Ersatzteile für den gewöhnlichen Nutzungszeit-raum der Ware bereitzuhalten und diese zu angemessenen Bedingungen an uns zu liefern. Sollten Sie, gleich aus welchem Grund die Produktion, Lieferung und oder Erfüllung einstellen, sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich von Ihrer Absicht in Kenntnis zu setzen, um u.a. im Falle von Produktionsmaterialien die Ersatzteilbereitstellung einvernehmlich gewährleisten zu können.
8.2 Soweit Sie für einen Produktschaden verantwortlich sind, sind Sie verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in Ihrem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und Sie im Außenverhältnis selbst haften. Im Rahmen Ihrer Haftung für solche Schadensfälle sind Sie auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführen-den Rückrufmaßnahmen werden wir Sie, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
8.3 Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qua-litätssicherungsvereinbarung abschließen.
8.4 Sie werden in Rücksprache mit uns die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Ihre Produkte erkennbar sind.
8.5 Außerdem werden Sie sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns unaufgefordert einmal jährlich die aktuelle Versicherungspolice zur Einsichtnahme vorlegen.
§ 9 Haftung
Ihre Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind die Hauptpflichten des Vertrages wie die Zahlung des Kaufpreises und die Abnahme der Ware. Weiter gilt er nicht für die Fälle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadens-ersatz auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Kostenansatz
Sofern Ihnen im Rahmen der Berechnung von Schadensersatz oder Aufwandsersatz von uns die Bearbeitungszeit in Rechnung gestellt wird, gilt ein Stundensatz von 50 €.
§ 11 Urheber- und sonstige Schutzrechte, Rechte an beigestellten Teilen oder Werkzeugen
11.1 An von uns im Rahmen der Vertragsausführung zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums – und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustim-mung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind Sie uns unaufgefordert zurückzugeben ausgenommen Dokumente für den einmaligen Gebrauch, die zu vernichten sind. Dritten gegenüber sind Sie geheim zu halten; inso-weit gilt ergänzend die Regelung von Ziff. 12.
11.2 Sie gewährleisten, dass durch die Lieferung sowie im Zusammen-hang mit der Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Sie stel-len uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen von Ihnen zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei und tragen auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.
11.3 Sofern wir Teile bei Ihnen beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch Sie werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so er-werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.4 An von uns beigestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigen-tum bzw. bei Kostenbeteiligung Miteigentum vor. Die Werkzeuge verbleiben leihweise bei Ihnen. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an Ihrem Miteigentumsanteil zu.
11.5 Sie sind verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Vervielfältigungen von Werkzeugen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser (Mit-)Eigentum über.
11.6 Sie sind nur mit unserer Genehmigung befugt, über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch Sie als unser (Mit)Eigentum zu kennzeichnen und nach der Erstellung der Werkzeuge sind unsere Werkzeugnummern, Werkzeugbezeichnungen und Fotos (in digitaler Form) zu übersenden, welche die Kennzeich-nung der Werkzeuge dokumentieren.
11.7 Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht Ihnen an den Werkzeugen nicht zu. Werkzeuge sowie Vervielfältigungen davon dürfen Dritten (auch Unterlieferanten) nicht zugänglich gemacht und nicht für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden.
11.8 Sie sind weiter verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer –, Wasser– und Dieb-stahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig treten Sie uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sie sind verpflichtet, an den Werkzeugen erforderliche Wartungs– und Inspektionsarbeiten, In-standhaltung und Instandsetzung auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und etwaige Störfälle sofort anzuzeigen. Für Ersatz-werkzeuge gilt die Regelung entsprechend.
§ 12 Vertraulichkeit
Sie haben den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und dürfen in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Erkennen Sie, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so werden Sie uns hiervon unverzüglich unterrichten.
§ 13 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
§ 14 Vertragssprache / Korrespondenz
Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzu-fassen. Dies gilt auch für die gesamte übrige Dokumentation, z. B. für Anzahlungs- und Gewährleistungsbürgschaften. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang. Liegt auch eine übersetzte Version des Vertrages vor, ist die deutsche Fassung maßgeblich.
§ 15 Kündigung / Rücktrittsrecht
Wir sind berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen bzw. von ihm zurückzutreten, ohne dass daraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können, wenn Sie zugesicherte Leitungen nicht erbringen konnten und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leisten oder leisten können oder Sie nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall geraten (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, dann besteht das Recht nur, wenn der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. Wird der Vertrag von uns gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von uns bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der uns entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.
§ 16 Erfüllungsort
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung unser Unternehmenssitz.
§ 17 Gerichtsstand
Für alle – vertraglichen und außervertraglichen – Streitigkeiten aus Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, wird die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit des für unseren Sitz zuständigen Gerichts vereinbart. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, im Einzelfall Klage auch an Ihrem Geschäftssitz oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.
§ 18 Anwendbares Recht
Die unter diese Einkaufsbedingungen fallenden Verträge unterstehen deutschem Recht.
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